Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen
- Bei der Teilnahme an der Versteigerung erkennt der Teilnehmer nachfolgende Versteigerungsbedingungen ausdrücklich an.
- Der Verkauf der einzelnen Gegenstände erfolgt wie sie zur Zeit der Versteigerung/ des Freihandverkaufes stehen und liegen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und unter dem ausdrücklichen Verzicht auf jede Reklamation. Für eine bestimmte Beschaffenheit, sowie Mängel, Fehler, Schäden, Vollständigkeit, und besondere Eigenschaften wird keine Gewähr geleistet. Technische Informationen, Daten, Maße, Mengenangaben und Baujahre sind unverbindlich und somit keine zugesicherten Eigenschaften.
Die vorherige Besichtigung der Kaufgegenstände wird daher ausdrücklich vorausgesetzt. - Änderungen bezüglich der Positionen bleiben vorbehalten. Desgleichen hat der Versteigerer das Recht, Positionsnummern zurückzuziehen oder zusammenzufassen, bzw. zu trennen.
- Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden zuzüglich 12% Versteigerungsgebühr und der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf den Nettobetrag.
- Die Höhe der Gebote wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung oder für einzelne Gegenstände besonders bestimmt.
- Geben zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot ab und bleibt die Aufforderung zur Abgabe eines weiteren Gebotes erfolglos, so entscheidet der Versteigerer. Wenn Streitigkeiten über das letzte Gebot entstehen, so kommt das Objekt nochmals zur Versteigerung.
- Der Meistbietende ist an sein Gebot gebunden, während der Versteigerer berechtigt ist, einen Zuschlag nur unter Vorbehalt zu erteilen oder ein Angebot auch ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen.
- Kauft ein Bieter für einen Auftraggeber, so haftet er neben diesem selbstschuldnerisch.
- Der Kaufgegenstand gilt mit dem Zuschlag als dem Käufer übergeben, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf den Käufer übergehen.
- Das Eigentum erwirbt der Käufer jedoch erst nach vollständiger Zahlung und Einlösung der Zahlungsmittel.
- Der Käufer ist zur Abnahme der ersteigerten Gegenstände verpflichtet.
- Die Zahlung der ersteigerten Gegenstände zuzüglich Versteigerungsgebühr und MwSt. muss am Versteigerungstag bar, durch LZB- Scheck oder durch Scheck mit unwiderruflicher Bankbestätigung geleistet werden. Wenn der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird der Kaufgegenstand nochmals versteigert. Zu einem weiteren Gebot wird der erste Käufer nicht zugelassen, für den Mindererlös bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Aufrechnungen sind nicht gestattet.
- Alle Zahlungen sind nur an den Versteigerer oder an dessen beauftragte Mitarbeiter zu leisten.
- Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen.
- Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer nochmaligen Überprüfung, Irrtum bleibt vorbehalten.
- Zahlungen mit Scheck gelten nur in Verbindung mit einer unwiderruflichen Bankbestätigung.
- Die ersteigerte Ware muss innerhalb der angegebenen Termine vollständig abgeholt werden. Sollten Abholtermine überschritten werden, so haftet der Käufer für sämtliche Folgekosten, z.B. der weiteren Lagerung, Demontage und evtl. Auslagerung.
- Für Demontage und Abtransport von ersteigerten Objekten ist der Käufer ausschließlich selbst verantwortlich.
- Für jegliche Beschädigungen, die durch den Käufer oder dessen Beauftragten verursacht werden, haftet der Käufer.
- Für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung und Abholung wird keine Haftung übernommen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Leipzig. - Irrtum und Druckfehler bleiben vorbehalten, weiterhin wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Übereinstimmung zwischen technischen Beschreibungen und Fotos, sowie den einzelnen Positionsnummern übernommen.
- Die vorstehenden Bedingungen sind Bestandteil eines jeden Kaufvertrages (Rechnung) der Versteigerungen und der Freiverkäufe der, durch den Versteigerer Thomas Nelkel verkauften Objekte.
- Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Mündlich getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Versteigerer.





